§ 19a – Aufbewahrungsfristen
(1)§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. (2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. (3) Bei Steuerpflichtigen, die Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes, normal normal der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder normal normal Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, normal normal normal arabic ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.
Kurz erklärt
- § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 23. Dezember 1998 noch nicht abgelaufen ist.
- Ab 1. Januar 2017 gilt eine neue Regelung für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2016 noch nicht abgelaufen ist.
- Ab 1. Januar 2025 gilt eine neue Regelung für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist.
- Für bestimmte Finanzinstitute gilt eine abweichende Regelung ab 1. Januar 2025.
- Diese abweichende Regelung bezieht sich auf Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.